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Keine Frist für Antrag auf Bestattungskosten beim Sozialamt

Sozialgericht gibt Betroffener im Einzelfall recht

Nach einem Urteil des Sozialgerichts Stade kann ein Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten auch erst über ein Jahr nach dem Todesfall gestellt werden. Das Einhalten einer bestimmten Frist sei in Einzelfällen nicht erforderlich. Geklagt hatte die Ehefrau eines Verstorbenen, die unter Betreuung ihrer Tochter steht und für die Bestattung weder ausreichendes Einkommen noch Vermögen zur Verfügung hatte. Die Tochter stellte jedoch dennoch erst über ein Jahr, nachdem die Bestattungskosten angefallen waren, einen Antrag beim Sozialamt auf Ersatz dieser.

Das Sozialamt hatte diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass der Antrag nicht binnen einer angemessenen Frist gestellt worden sei.

Dem widersprach das Sozialgericht: Zwar meinte es, dass grundsätzlich bei verzögerter Antragstellung (ein bis zwei Monate nach dem Todesfall) Zweifel angebracht seien, ob dem Antragsteller die Tragung der Bestattungskosten tatsächlich unzumutbar sei. Im Regelfall wäre daher ein verspäteter Antrag abzulehnen und nur ausnahmsweise eine Kostenerstattung erforderlich. Aus dem jeweiligen konkreten Fall könne sich jedoch Abweichendes ergeben, wie auch hier. Maßgeblich für diese Bewertung sei, dass seitens der Klägerin durchgängig Bedürftigkeit bestand und die Rechnung des Bestattungsunternehmens weiterhin offen wäre. Eine Kostentragung sei ihr heute nicht eher zumutbar als früher. Aus der späten Antragstellung könne nicht schematisch abgeleitet werden, dass allein wegen des Zeitablaufs die Kostentragung nunmehr zumutbar sei, zumal der Anspruch nach § 74 XII nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht fristgebunden sei.

Kritik von Aeternitas:
Das Ergebnis ist zu befürworten. Die Begründung ist jedoch nicht nachvollziehbar. Denn wie das Gericht feststellt, ist im Gesetz nun mal keine Frist für den Antrag vorgegeben. Außerdem ist nach unserer Erfahrung und Ansicht der Regelfall gerade der, dass auch nach längerem Zeitraum noch von einer Unzumutbarkeit der Kostentragung auszugehen ist, da sich die finanziellen Verhältnisse der Betroffenen nur sehr selten erheblich verbessern. Erst die Verjährungsfrist von vier Jahren könnte hier greifen.

(Quelle: Urteil des SG Stade vom 22.01.2015)

Artikel übernommen von Aeternitas e.V. Verbraucherinitiative Bestattungskultur www.aeternitas.de

Zum Artikel:
http://www.aeternitas.de/inhalt/recht/themen/artikel/2015_02_12__09_15_38/show_data

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